Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen 'Heimatbund Lippstadt e.V." Er hat seinen Sitz in Lippstadt/Westfalen.
Sein Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.

§ 2 Zweck und Gebiet des Vereins
Der Verein bezweckt die Förderung der Heimatpflege auf Ortsebene in den verschiedenen Sachbereichen: der Geschichte und Geschichtsschreibung, der vor- und frühgeschichtlichen Denkmäler, des Landschafts - und Naturschutzes, der Denkmalpflege und der Ortsgestaltung, der Mundart, des Brauchtums und der musealen Gegenstände des Raumes. Er will durch seine Arbeit in der jeweiligen Gegenwart Traditionen sinnvoll bewahren und zugleich an den Aufgaben der Zukunft mitarbeiten.

Ein besonderes Anliegen ist ihm auch die Pflege der von der Stadt übernommenen Städtepatenschaften und -partnerschaften.

Die Tätigkeit des Vereins dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er erstrebt keinen materiellen Gewinn. Er darf keine Person oder Stelle durch Verwaltungsausgaben oder Zuwendungen für Zwecke, die dem Verein fremd sind, oder durch übermäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Der Arbeitsbereich des Vereins umfasst das Gebiet der Stadt Lippstadt.

§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern und korporativen Mitgliedern. Einzelmitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Korporative Mitglieder können örtliche Vereine und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgen, sowie Gemeinden, Gemeindeverbände, Wirtschaftsorganisationen und ähnliche Zusammenschlüsse sein.

Männer und Frauen, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich spätestens bis zum 01. Dezember mitzuteilen.

Mitglieder, die Interessen des Vereins schädigen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands nach Anhörung des Beirates.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und bis zum 01. April des laufenden Geschäftsjahres einen Beitrag an die Vereinskasse zu leisten.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) der Beirat,
c) die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu vier Beisitzern.

Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

§ 7 Beirat
Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben. Er besteht aus mindestens acht Personen, die vom Vorstand auf die Dauer von vier Jahren berufen werden.

Ferner gehören dem Beirat als geborene Mitglieder an:
der jeweilige Stadtarchivar, der Leiter des Heimatmuseums und alle Ehrenmitglieder des Vereins.

Der Vorsitzende des Vereins beruft den Beirat zu den Sitzungen ein. Der Beirat soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten, auf jeden Fall vor der Jahreshauptversammlung.

§ 8 Mitgliederversammlung
Wenigstens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Sie wird mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Anzeige in der Tageszeitung „Der Patriot“ einberufen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher beim Vorsitzenden eingereicht werden. Eine sofortige Beschlussfassung über Anträge aus der Versammlung findet nur statt, wenn ihre Dringlichkeit beschlossen wird; Satzungsänderungen sind davon ausgenommen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nur aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes oder dann statt, wenn mindestens 1/10 aller Mitglieder es schriftlich beantragen.

Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes,
2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
3. Entlastung des Vorstandes,
4. Bestimmung des Wahlverfahrens für durchzuführende Wahlen,
5. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
6. Festsetzung der Beiträge und Beratung von Anträgen,
7. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.

Die Kassenführung ist vor der Mitgliederversammlung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die dem Vorstand oder Beirat nicht angehören dürfen.

§ 9 Arbeitsausschüsse
Zur Durchführung besonderer Aufgaben können Arbeitsausschüsse gebildet werden, deren Mitglieder vom Vorstand nach Anhörung des Beirates berufen werden. Die Arbeitsausschüsse wählen ihren Vorsitzenden selbst.

§ 10 Versammlungsleitung und Beschlussfassung
Vorstandssitzungen, Sitzungen des Beirates und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der, erschienenen Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Beirates werden in eine Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.

§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Der Beschluss ist dem Westfälischen Heimatbund mitzuteilen.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfalls seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Lippstadt. Sie hat es zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 2 zu verwenden.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung ist am 28.02.1985 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.

Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lippstadt ist am 28.05.1985 erfolgt.

Mit dem Tage der Eintragung ist die bisherige Satzung außer Kraft und die vorstehende in Kraft getreten.

Diese Satzung wurde geändert durch Satzungsänderung vom 23.01.1990b (§7) und vom 08.10.1997 (§8).
Lippstadt, November 1997
-Schwade, Schriftführer-
gez. Fennenkötter, Vorsitzender